Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0049Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0118 E 16. Mai 1995 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Läßt die Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, und daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist, ist es entbehrlich, die Beschwerde bei fehlender Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzustellen bzw über einen vom Bescherdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe einzugehen. Auch Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070048.X03Im RIS seit
22.07.2002