RS Vwgh 2002/5/23 2002/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauO OÖ 1875 §6;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren als übergangen anzusehen ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt. Wenn also die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (Hinweis E 23. Februar 1999, Zl. 99/05/0004). Hier war daher u. a. zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) im Sinne der §§ 5 f. OÖ BauO 1875 durch das zu bewilligende (hier bereits bewilligte) Bauvorhaben möglich (gewesen) ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X03

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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