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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ob ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren als übergangen anzusehen ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt. Wenn also die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (Hinweis E 23. Februar 1999, Zl. 99/05/0004). Hier war daher u. a. zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) im Sinne der §§ 5 f. OÖ BauO 1875 durch das zu bewilligende (hier bereits bewilligte) Bauvorhaben möglich (gewesen) ist.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X03Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014