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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Anhängig ist ein Verwaltungsverfahren, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0065). Kann eine Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfen, ist daher von einem anhängigen Verwaltungsverfahren auszugehen. Die für die Anhängigkeit des Verfahrens maßgebliche Frage der Parteistellung und der Anfechtbarkeit eines Bescheides richtet sich im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 OÖ BauO 1994 nach den Regelungen des Gesetzes, nach welchem das anhängige Verfahren abzuführen ist, das bedeutet im Beschwerdefall, weil auch die OÖ BauO 1976 im § 69 Abs. 1 eine Übergangsbestimmung wie § 58 Abs. 1 OÖ BauO 1994 enthält, nach den Bestimmungen der OÖ BauO 1875 (siehe zur Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 1 OÖ BauO 1976 das E 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X02Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014