RS Vwgh 2002/5/23 2002/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauO OÖ 1875 §6;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauONov OÖ 1998 Art2 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Anhängig ist ein Verwaltungsverfahren, wenn es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0065). Kann eine Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen Bescheid noch durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfen, ist daher von einem anhängigen Verwaltungsverfahren auszugehen. Die für die Anhängigkeit des Verfahrens maßgebliche Frage der Parteistellung und der Anfechtbarkeit eines Bescheides richtet sich im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 OÖ BauO 1994 nach den Regelungen des Gesetzes, nach welchem das anhängige Verfahren abzuführen ist, das bedeutet im Beschwerdefall, weil auch die OÖ BauO 1976 im § 69 Abs. 1 eine Übergangsbestimmung wie § 58 Abs. 1 OÖ BauO 1994 enthält, nach den Bestimmungen der OÖ BauO 1875 (siehe zur Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 1 OÖ BauO 1976 das E 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X02

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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