RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §50;

Rechtssatz

Die Nichteinteilung zu Zusatzdiensten wie zu Außendiensten im Rahmen der Militärstreife ist keine Strafe. Den daraus resultierenden "Gehaltskürzungen" steht auch eine geringere dienstliche Inanspruchnahme gegenüber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090176.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten