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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AÜG §4 Abs2 Z3;Rechtssatz
Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH, welche Eisenarmierungsarbeiten auf einer Baustelle von einem Generalunternehmer übernommen hat. Die Verlegungsarbeiten hat sie an eine andere GmbH (Subunternehmerin) weitergegeben. Es ist rechtlich verfehlt, daraus, dass dem Vorarbeiter der F GmbH von der Subunternehmerin betreffend neu aufgenommene Arbeitskräfte die "Arbeitspapiere" zu übergeben bzw. "sofort der Bauleitung zu melden" gewesen seien, auf die "Dienstaufsicht" der F GmbH über die Arbeitnehmer der Subunternehmerin zu schließen. Dabei bleibt nämlich unberücksichtigt, dass die Verpflichtung, vor Arbeitsbeginn etwa Bestätigungen über die Anmeldung zur Sozialversicherung bzw. der arbeitsmarktrechtlichen Berechtigungen nach dem AuslBG der Bauleitung zu übergeben, wenn überhaupt, so nur in Verbindung mit anderen, die persönliche Gestaltung der zu erbringenden Leistung betreffende Weisungen und allenfalls den Folgen einer Nichtbefolgung solcher Weisungen einen Schluss auf Arbeitskräfteüberlassung zulassen. Denn den Generalunternehmer treffen nach § 28 Abs. 6 AuslBG (sowohl in der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, Zl. G 408/97 u.a., als verfassungswidrig erkannten Fassung nach BGBl. Nr. 895/1995 als auch - in der hier allerdings nicht anwendbaren - späteren Fassung) neben dem eigentlichen Beschäftiger auch Pflichten auf Einhaltung von Bestimmungen des AuslBG. Im gegenständlichen Zusammenhalt ist besonders auf die zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung hinzuweisen. Dass die Gestaltung der Meldepflichten sich anhand der zum Tatzeitraum noch nicht als verfassungswidrig erkannten Normen richtete (dh. dass der Generalunternehmer seinen eigenen Pflichten etwa dadurch nachzukommen versucht, dass er seinem Auftragnehmer, der F GmbH, solche Pflichten auferlegte), kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090150.X01Im RIS seit
13.08.2002Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017