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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2002/0002 * EuGH-Zahl: C-216/02 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:2001/07/0050 B 27. Juni 2002 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62002CJ0216 11. November 2004 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2004/07/0176 B 16. Dezember 2004 VwSlg 16513 A/2004Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Räumt Artikel 2 Abs. 2 lit. a der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, 92/353/EWG, Amtsblatt Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, S. 0063 - 0065, einer bestehenden Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) ein Recht ein, dass die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (einer weiteren Züchtervereinigung) von der zuständigen Behörde abgelehnt wird, wenn die Anerkennung der weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt?
2. Steht Artikel 2 Abs. 2 lit. a der in Frage 1 genannten Kommissionsentscheidung der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einer bestehenden Zuchtorganisation oder Züchtervereinigung
a) in einem Verfahren zur Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) vor der zuständigen Behörde lediglich ein Anhörungsrecht zugesteht, aber keinen Anspruch darauf, dass die Anerkennung der weiteren Organisation (Vereinigung) wegen Gefährdung der Erhaltung der Rasse oder wegen Infragestellung des Funktionierens oder des Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramms einer bestehenden Organisation oder Vereinigung verweigert wird, und
b) der bestehenden Organisation oder Vereinigung nicht das Recht einräumt, die trotz negativer Stellungnahme erfolgte Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde beim Gericht (Verwaltungsgerichtshof) zu bekämpfen?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988CJ0103 Fratelli Costanzo Spa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070132.X01Im RIS seit
01.08.2002Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017