RS Vwgh 2002/5/23 2002/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0118 E 16. Mai 1995 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Läßt die Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, und daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist, ist es entbehrlich, die Beschwerde bei fehlender Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzustellen bzw über einen vom Bescherdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe einzugehen. Auch Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070063.X02

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten