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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61998CJ0065 Eyüp VORAB;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, ausgesprochen, dass die damaligen Rechtsinstitute der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines im Hinblick auf ihre konstitutive Wirkung nicht geeignet waren, die sich aus dem Assoziationsrecht ergebenden Ansprüche des türkischen Arbeitnehmers umzusetzen, und dass es - im Hinblick auf das zu bejahende Feststellungsinteresse - hiefür eines Feststellungsbescheides bedarf. Nach Einfügung des § 4c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997 wird dieses - auch weiterhin im Hinblick auf die Rechtssicherheit bestehende - Interesse durch die nach dieser Bestimmung erteilten Beschäftigungsbewilligungen und Befreiungsscheine erfüllt. Auch diese Bestimmung hat jedoch nichts daran geändert, dass die gemäß Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 bestehenden Rechte von den dadurch Berechtigten unmittelbar geltend gemacht werden können und ihnen auch "ohne irgendeine Genehmigung" zustehen, weshalb die Ausübung der in Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechte die Erteilung einer nach § 4c Abs. 1 AuslBG ausgestellten Beschäftigungsbewilligung oder eines nach § 4c Abs. 2 AuslBG ausgestellten Befreiungsscheines nicht voraussetzt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0065 Eyüp VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090212.X04Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011