RS Vfgh 2003/12/10 B1567/03 ua

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Veröffentlicht am 10.12.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ElWOG §25
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs1
Verordnung der Energie-Control Kommission vom 01.10.2003 über die Bestimmung der Systemnutzungstarife (SystemnutzungstarifeV 2003)

Leitsatz

Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen einen als Verordnung einzustufenden Verwaltungsakt der ausgegliederten Energie-Control Kommission betreffend die Bestimmung von Systemnutzungstarifen; keine verschleierte Verfügung in Verordnungsform

Rechtssatz

Der angefochtene Verwaltungsakt der ausgegliederten Energie-Control Kommission vom 01.10.03, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, SystemnutzungstarifeV 2003, SNT-VO 2003, Zl K SNT 100/03, ist kein Bescheid, sondern ist als eine auf die spezielle Ermächtigung des §16 Abs1 Z2 Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG), BGBl I 121/2000 idF BGBl I 148/2002 iVm §25 ElWOG, BGBl I 121/2000 idF BGBl I 149/2002 gestützte, im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 33 am 09.10.03 kundgemachte und auch als solche bezeichnete Verordnung einzustufen.

Ob die Energie-Control Kommission die Rechtssatzform des Bescheides oder der Verordnung wählen darf, ist nicht in ihr Belieben gestellt. Sie hat zu berücksichtigen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse einzelner Unternehmen gestaltet oder von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere, ob er nur die Tarifierung eines Unternehmens betrifft oder ob er eine im öffentlichen Interesse gelegene Gesamttarifierung zum Gegenstand hat und damit die Interessen eines nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreises berührt, schließlich, welche der beiden Rechtsformen in der konkreten Situation zweckmäßiger ist.

Keine verschleierte Verfügung in Verordnungsform, kein Rechtsformenmissbrauch (siehe hiezu die zitierte Vorjudikatur, auch E v 09.10.03, G41/03 ua, zu §45a AbfallwirtschaftsG).

Regelungsgegenstand der Verordnung sind im vorliegenden Fall nicht die Tarife eines einzelnen Unternehmens sondern die bundesweite Tarifgestaltung.

Es schadet nicht, dass derzeit eine überschaubare Anzahl von Unternehmen unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl auch VfSlg 3732/1960); der Verordnungsgeber hat dennoch die Regelung an einen nach Gattungsmerkmalen beschriebenen Personenkreis gerichtet. Er hat Netzbetreiber lediglich zur Abgrenzung der Netzbereiche konkret bezeichnet. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber als tatbestandliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung die Verhältnisse eines Einzelfalles heranzieht.

Die Erlassung einer gesamthaften Verordnung zur Erfüllung des Anspruches einer einheitlichen Tarifgestaltung und der Vergleichbarkeit der Tarife ist sowohl aus Sicht der Netzbetreiber als auch aus jener der Endverbraucher zweckmäßiger.

Entscheidungstexte

  • B 1567/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.2003 B 1567/03 ua

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsakt genereller, Energierecht, Elektrizitätswesen, Verordnung, verschleierte Verfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1567.2003

Dokumentnummer

JFR_09968790_03B01567_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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