RS Vwgh 2002/5/23 2001/05/1216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass § 31 Abs. 4 letzter Satz OÖ BauO 1994 sowohl gesundheitliche Belange als auch den Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen zum Gegenstand hat, schließen die Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weitere Einwendungen zulässig seien, als jene, die in § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 genannt werden, weil in § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 nur Immissionen genannt werden. Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass es wohl Immissionen geben kann, die keine gesundheitlichen Belange beeinträchtigen können (zB kann Nachbarn hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen insoweit ein subjektivöffentliches Recht zustehen, als damit Immissionen auf ihr Grundstück zur Debatte stehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, sowie vom 15. Mai 1990, Zl. 90/05/0068, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es ist aber andererseits (bezogen auf das Baubewilligungsverfahren) keine gesundheitliche Beeinträchtigung denkbar, die nicht auf Immissionen zurückzuführen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051216.X01

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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