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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass § 31 Abs. 4 letzter Satz OÖ BauO 1994 sowohl gesundheitliche Belange als auch den Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen zum Gegenstand hat, schließen die Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weitere Einwendungen zulässig seien, als jene, die in § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 genannt werden, weil in § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 nur Immissionen genannt werden. Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass es wohl Immissionen geben kann, die keine gesundheitlichen Belange beeinträchtigen können (zB kann Nachbarn hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen insoweit ein subjektivöffentliches Recht zustehen, als damit Immissionen auf ihr Grundstück zur Debatte stehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, sowie vom 15. Mai 1990, Zl. 90/05/0068, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es ist aber andererseits (bezogen auf das Baubewilligungsverfahren) keine gesundheitliche Beeinträchtigung denkbar, die nicht auf Immissionen zurückzuführen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051216.X01Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009