RS Vwgh 2002/5/23 2001/07/0133

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

In § 8 Abs. 4 Slbg. TierzuchtG 1995 wird das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die beschwerdeführende Partei(Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen)hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung geltend gemacht, durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung iSd § 8 Abs 4 Slbg TierzuchtG 1995 hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Slbg. TierzuchtG 1995 nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070133.X03

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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