RS Vwgh 2002/5/23 2001/05/0835

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einem festgestellten Baugebrechen (also auch bei einer festgestellten Konsenswidrigkeit) ist ein Auftrag nach § 33 NÖ BauO 1996 nur dann zu erteilen, wenn das Baugebrechen die im Abs. 1 dieses Paragraphen aufgezählten nachteiligen Auswirkungen (auf die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen) hat. Dem Nachbarn kommt Parteistellung in diesem Verfahren nur dann zu, wenn durch die vorschriftswidrigen Änderungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 verletzt werden können (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0036).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X13

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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