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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (hier: der Betrieb und die Erhaltung einer Brücke unter dem Gesichtspunkt des Eisenbahnwesens einerseits und des Denkmalschutzes andererseits), ist nichts Ungewöhnliches. Die Berechtigung des Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, besteht im Übrigen gemäß § 18 Abs. 1 EisenbahnG 1957 nur "nach Maßgabe der Rechtsvorschriften".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X04Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010