RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0204

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

77 Kunst Kultur
93 Eisenbahn

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
EisenbahnG 1957 §18 Abs1;

Rechtssatz

Dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (hier: der Betrieb und die Erhaltung einer Brücke unter dem Gesichtspunkt des Eisenbahnwesens einerseits und des Denkmalschutzes andererseits), ist nichts Ungewöhnliches. Die Berechtigung des Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, besteht im Übrigen gemäß § 18 Abs. 1 EisenbahnG 1957 nur "nach Maßgabe der Rechtsvorschriften".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X04

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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