RS Vfgh 2003/12/10 B1094/01, G277/01

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Veröffentlicht am 10.12.2003
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
BundesvergabeG 1997 §113
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge von Nachprüfungsverfahren wegen Wegfalls der Beschwer infolge Zuschlagserteilung bzw nach erfolgtem Widerruf der Ausschreibung; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des B-VG mangels Darlegung eines Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin bzw mangels Vorbringens geeigneter Bedenken

Rechtssatz

Auch bei Aufhebung des die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof könnte das BVA diese Anträge im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht inhaltlich erledigen, da es ihm nach erfolgter Zuschlagserteilung bzw nach erfolgtem Widerruf an der Zuständigkeit mangelt, einstweilige Verfügungen in den jeweiligen Vergabeverfahren zu erlassen. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Änderung der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein (VfSlg 15209/1998).

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Art133 Z4 B-VG.

Weder wird ausgeführt, dass und in welche Rechtssphäre durch Art133 Z4 B-VG eingegriffen wird, noch werden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der verfassungsrechtlichen Vorschrift des Art133 Z4 B-VG in verständlicher Weise geäußert. Der Antrag vernachlässigt nämlich, dass es sich bei der bekämpften Norm um eine Verfassungsbestimmung handelt, die nur am Maßstab höherrangigen Verfassungsrechts einer Prüfung zu unterziehen wäre (vgl etwa VfSlg 16327/2001). Dass Art133 Z4 B-VG aber in Widerspruch zu leitenden Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung stünde, wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft weder behauptet, noch kann sich eine solche, ihre Aufhebung rechtfertigende Verfassungswidrigkeit aus einem etwaigen Widerspruch zu (allenfalls auch unmittelbar anwendbarem) Gemeinschaftsrecht ergeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Bedenken, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Individualantrag, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1094.2001

Dokumentnummer

JFR_09968790_01B01094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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