RS Vwgh 2002/5/23 2002/07/0037

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wenn eine Anlage zur Wasserbenutzung wegen der Berührung von fremden Rechten, für deren Inanspruchnahme ein Titel nicht besteht bzw. nicht einmal behauptet wird, bewilligungspflichtig sein sollte, so kann im Bewilligungsverfahren auch hinsichtlich des vom Antragsteller behaupteten Titels zum Zugriff auf die Rechte Fremder nicht mehr von der bloßen Behauptung des Vorliegens dieses Titels ausgegangen werden, sondern ist der Bestand dieses Titels, wenn er bestritten wird, von der Behörde nach Maßgabe des § 38 AVG als Vorfrage zu prüfen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070037.X03

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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