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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wenn eine Anlage zur Wasserbenutzung wegen der Berührung von fremden Rechten, für deren Inanspruchnahme ein Titel nicht besteht bzw. nicht einmal behauptet wird, bewilligungspflichtig sein sollte, so kann im Bewilligungsverfahren auch hinsichtlich des vom Antragsteller behaupteten Titels zum Zugriff auf die Rechte Fremder nicht mehr von der bloßen Behauptung des Vorliegens dieses Titels ausgegangen werden, sondern ist der Bestand dieses Titels, wenn er bestritten wird, von der Behörde nach Maßgabe des § 38 AVG als Vorfrage zu prüfen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070037.X03Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015