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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §18;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurden ausländische Arbeitskräfte - ohne dass für diese Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt worden ist - nächtens (weit nach Ende der offiziellen Arbeitszeiten) auf einer Baustelle der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft angetroffen, die für eine ungarische Subunternehmerin Malerarbeiten durchführten. Der Beschwerdeführer wurde der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 AuslBG schuldig erkannt. Er hat im Verwaltungsverfahren u.a. behauptet, alles ihm zumutbare getan zu haben, sodass ihm auch Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG nicht vorgeworfen werden könne. Diesbezüglich hat er dargelegt, dass mit dem Geschäftsführer der ungarischen Subunternehmerin schriftlich vereinbart gewesen sei, dass nur "legale" Arbeitskräfte auf der Baustelle zum Einsatz kommen und dass er vom Einsatz ausländischer Arbeitskräfte nichts wusste, was auch vom Geschäftsführer der Subunternehmerin bezeugt wurde; weiters hat er regelmäßige Überprüfungen der Baustelle behauptet. Die belangte Behörde lässt insbesondere unbegründet, worauf sich ihre Erwägung stützt, der Beschwerdeführer habe von den nach dem offiziellen Arbeitsende von den Ausländern angeblich getätigten Arbeiten etwas gewusst. Sie geht auf die Einwendungen betreffend die Durchführung von regelmäßigen Überprüfungen der Baustelle seitens des Beschwerdeführers und die Unkenntnis des Beschwerdeführers vom - vertragsbrüchigen - Vorgehen seines Vertragspartners nicht ein, die aber zur rechtlichen Beurteilung der Schuldfrage von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, weil der Vorwurf der Fahrlässigkeit vertragswidriges Verhalten Dritter im Zweifel nicht umfasst (weitere Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090195.X01Im RIS seit
13.08.2002