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24/01 StrafgesetzbuchNorm
HDG 1994 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Von einem "reumütigen Geständnis" kann angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer - ohnehin erst nach mehrfachem Nachfragen - in der Berufungsverhandlung nur zu einem Punkt schuldig bekannt hat (und sohin nicht einmal zu diesem Punkt eine "gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat" vorliegt (Hinweis E 03. 12. 1992, 91/19/0100) und dem Beschwerdeführer wegen Betretung auf frischer Tat ohnehin nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben, weshalb auch deshalb kein Milderungsgrund vorliegt), nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090176.X01Im RIS seit
06.08.2002