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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Antragsteller begehrt eine Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 mit der Behauptung, er sei "im Herbst 1944" im Alter von vier Jahren im Zuge eines Tieffliegerangriffes von einer Brücke auf ein Flussufer gestürzt und habe sich dabei eine schwere Hüftverletzung zugezogen. Auf Grund seines Alters hat er jedenfalls keine Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 erlitten. Ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als eine solche im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 anzuerkennen und als Dienstbeschädigung zu entschädigen ist, hängt - aus der Sicht des vorliegenden Falles - allein vom Beweis des dafür vorgebrachten anspruchsbegründenen schädigenden Vorgangs ab. Diesen Beweis hat der Antragsteller - zumal er aus dem behaupteten Ereignis sein Recht auf Beschädigtenversorgung nach dem KOVG 1957 herleiten will - zu erbringen. Ist der Unfallszeitpunkt datumsmäßig nicht erwiesen, bleibt ungewiss, ob einer der allenfalls im Jahr 1944 an der Brücke stattgefundenen Tieffliegerangriffe jener war, der beim Antragsteller die geltend gemachte Gesundheitsschädigung auslöste. Dass der Unfallszeitpunkt bzw. die Tatsache, ob der vorgebrachte Sturz des Antragstellers durch einen Tieffliegerangriff ausgelöst wurde, mit Hilfe von medizinischem Fachwissen geklärt werden könnte, ist nicht zu erkennen. Der geforderte Beweis ist ihm somit nicht gelungen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090045.X02Im RIS seit
13.08.2002