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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/05/0044 E 19. Juni 2002Rechtssatz
Die (beantragte und erteilte) Bewilligung nach § 1 NÖ GebrauchsabgabeG 1973 umfasst den "Gebrauch von öffentlichem Grund" und bezieht sich demnach nicht auf die mit der Verlegung eines Kabels und einer Verrohrung verbundenen bautechnischen Maßnahmen (Ausführung des Bauvorhabens), vielmehr handelt es sich hiebei um eine (mit Bescheid erteilte) Erlaubnis des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde durch die (verlegte) unterirdische Kabelleitung und des - offenbar für die Leitung erforderlichen - Schutzrohres. Die Vermeidung der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch eine Sondernutzung von Straßengrund und durch Arbeiten zur Herstellung oder Montage, Instandhaltung und Entfernung der hiefür erforderlichen Anlagen ist Aufgabe der Verkehrsbehörde (Hinweis §§ 82, 83, 90 und 94d Z. 9 StVO 1960; siehe auch Anm. 5 zu § 18 NÖ LStG 1999 bei Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Auflage, S. 1266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050043.X02Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011