RS Vwgh 2002/5/23 99/03/0109

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2 Fall2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass - ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens - nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf S. 447 f. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dem entspricht der Spruch eines Bescheides, in welchem die Entfernung von Einfriedungen in Verbindung damit, dass vor deren Entfernung der Wildbestand in dem betreffenden Jagdgebiet auf eine Anzahl, "die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht", verfügt wurde, nicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030109.X03

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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