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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass - ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens - nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf S. 447 f. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dem entspricht der Spruch eines Bescheides, in welchem die Entfernung von Einfriedungen in Verbindung damit, dass vor deren Entfernung der Wildbestand in dem betreffenden Jagdgebiet auf eine Anzahl, "die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht", verfügt wurde, nicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030109.X03Im RIS seit
14.08.2002