RS Vwgh 2002/5/23 2002/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875;
BauO OÖ 1976;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich der OÖ BauO 1875 und der OÖ BauO 1976 hatten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (bzw. haben die Beschwerdeführer) als übergangene Nachbarn einen Rechtsanspruch darauf, in jedem Stadium des Baubewilligungsverfahrens in dieses Verfahren einzutreten, d. h. im Beschwerdefall, sie konnten (können) die Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides begehren und dagegen Berufung erheben, in der sie alles das nachtragen können, was sie im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz hätten vorbringen können (Hinweis E 11. Dezember 1990, Zl. 88/05/0264, VwSlg 13335 A/1990; hinsichtlich der in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Anwendung der Präklusionsbestimmungen des § 42 AVG in der Fassung der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 siehe die E 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, und 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0046).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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