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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Geltungsbereich der OÖ BauO 1875 und der OÖ BauO 1976 hatten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer (bzw. haben die Beschwerdeführer) als übergangene Nachbarn einen Rechtsanspruch darauf, in jedem Stadium des Baubewilligungsverfahrens in dieses Verfahren einzutreten, d. h. im Beschwerdefall, sie konnten (können) die Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides begehren und dagegen Berufung erheben, in der sie alles das nachtragen können, was sie im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz hätten vorbringen können (Hinweis E 11. Dezember 1990, Zl. 88/05/0264, VwSlg 13335 A/1990; hinsichtlich der in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Anwendung der Präklusionsbestimmungen des § 42 AVG in der Fassung der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 siehe die E 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, und 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0046).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X01Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014