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L63005 Rinderzucht Tierzucht SalzburgNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/20/0151 E 22. Jänner 1998 VwSlg 14826 A/1998 RS 2(hier: Parteistellung des Österreichischen Zuchtverbandes für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen im Verfahren zur Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes)Stammrechtssatz
Ob einer Norm des objektiven Rechts ein subjektiver Rechtsanspruch korrespondiert, wird nach Rsp und Lehre dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Wendung über die Qualifikation des faktischen Interesses einer Person findet, nach einer Zweifelsregel gelöst: Hat eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070133.X02Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013