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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
VeranstaltungsG Tir 1982 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für schuldig erkannt, als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Firma ein Konzert veranstaltet und es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die behördliche Anordnung in einem bestimmten Punkt eines näher bezeichneten Bescheides eingehalten wurde, da durch überlaute Musik eine unzumutbare Lärmbelästigung eingetreten sei und er trotz dieser Kenntnis und entsprechenden Aufforderung eines Sicherheitswachebeamten die Lautstärke der Musik nicht verminderte. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen. Das vorliegende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, einem Gebot (Auflage eines Bescheides) zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050032.X01Im RIS seit
08.08.2002