RS Vwgh 2002/5/23 2002/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Tir 1982 §20 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für schuldig erkannt, als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Firma ein Konzert veranstaltet und es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die behördliche Anordnung in einem bestimmten Punkt eines näher bezeichneten Bescheides eingehalten wurde, da durch überlaute Musik eine unzumutbare Lärmbelästigung eingetreten sei und er trotz dieser Kenntnis und entsprechenden Aufforderung eines Sicherheitswachebeamten die Lautstärke der Musik nicht verminderte. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz begangen. Das vorliegende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, einem Gebot (Auflage eines Bescheides) zu entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050032.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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