RS Vwgh 2002/5/23 2000/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61997CJ0329 Ergat VORAB;
61998CJ0065 Eyüp VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §4c;
VStG §51i;
VwRallg;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);

Rechtssatz

Eine Bindung der Strafbehörde an das Nichtvorhandensein eines feststellenden (Administrativ)Bescheides kommt nicht in Betracht, sofern nicht das Gesetz selbst anderes vorsieht. Dies ist z.B. in der Bestimmung des § 2 Abs. 4 AuslBG der Fall. Anders als § 2 Abs. 4 AuslBG, der eine Rechtsvermutung aufstellt, sieht § 4c AuslBG im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz, des Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 einen unmittelbaren Rechtserwerb und konsequenterweise auch ein amtswegiges Einschreiten der zuständigen Behörde der Arbeitsmarktverwaltung vor. Eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde ist auf Grund des in § 51i VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes an sich problematisch und kann daher nur in engen Grenzen in Betracht kommen (Hinweis E VwGH 18. 12. 2001, 2000/09/0070). Eine Rechtsvermutung wie in § 2 Abs. 4 AuslBG liegt im Anwendungsbereich des § 4c AuslBG iVm Art. 6 bzw. 7 ARB Nr. 1/80 nicht vor. Die sich aus Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen dem türkischen Arbeitnehmer unmittelbar zu (Hinweise E 15. 03. 2000, 97/09/0260, E 29. 09. 1998, 97/09/0255, E 15. 12. 1999, 97/09/0234). Im Urteil vom 22. 06. 2000, C-65/98, Eyüp, hat der EuGH hervorgehoben, dass die gemäß Art 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 bestehenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden können, sie stehen dem Berechtigten "ohne irgendeine Genehmigung" zu (Rz 47) und "jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ist "außer Anwendung" zu lassen (Rz 42).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0329 Ergat VORAB
EuGH 61998J0065 Eyüp VORAB

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090212.X01

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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