RS Vwgh 2002/5/23 99/07/0026

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass ein Sachverständiger für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Gutachten Auflagen gefordert hat, um die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend wahren zu können, kann eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht eines Projektes nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070026.X06

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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