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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass ein Sachverständiger für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Gutachten Auflagen gefordert hat, um die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend wahren zu können, kann eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht eines Projektes nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070026.X06Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017