Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf das ergänzende Sachverhaltsvorbringen in der Berufung, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten den neu erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von 4,97 ha Fläche ebenso nicht berücksichtigt habe wie die nunmehr betriebene Hackschnitzelanlage und der für die Landwirtschaft benötigte Maschinenpark ebenfalls vergrößert worden sei, wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, mit der Berufungswerberin den Umfang und die Art des von ihr betriebenen Landwirtschaftsbetriebes näher zu erörtern oder sie im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, die derzeitige bzw. projektierte Ausgestaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes samt den von ihr ausgeübten Nebengewerben darzulegen (Hinweis E 16.4.1998, 97/05/0282; zur Erforderlichkeit und den Grundlagen eines Betriebskonzeptes E 4.9.2001, 2000/05/0074, E 16.4.1998, 97/05/0282, und E 29.4.1997, 96/05/0125).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050002.X04Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012