RS Vwgh 2002/5/23 2001/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das ergänzende Sachverhaltsvorbringen in der Berufung, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten den neu erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von 4,97 ha Fläche ebenso nicht berücksichtigt habe wie die nunmehr betriebene Hackschnitzelanlage und der für die Landwirtschaft benötigte Maschinenpark ebenfalls vergrößert worden sei, wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, mit der Berufungswerberin den Umfang und die Art des von ihr betriebenen Landwirtschaftsbetriebes näher zu erörtern oder sie im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, die derzeitige bzw. projektierte Ausgestaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes samt den von ihr ausgeübten Nebengewerben darzulegen (Hinweis E 16.4.1998, 97/05/0282; zur Erforderlichkeit und den Grundlagen eines Betriebskonzeptes E 4.9.2001, 2000/05/0074, E 16.4.1998, 97/05/0282, und E 29.4.1997, 96/05/0125).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050002.X04

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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