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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1166;Rechtssatz
Nach der werkvertraglichen Normenlage kommt der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zu. Denn die Vertragsparteien können die Stoffbeistellung (= Material im Sinne des ABGB) beliebig regeln. Ohne vertragliche Regelung hat nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Stoffbeistellung zu sorgen, kann also selbst beistellen, durch Dritte liefern lassen oder aus Beständen des Werkunternehmers auswählen (vgl. Bachler, Ausländerbeschäftigung (1995), 26 mwN). Anders beim Werkzeug, dessen Beistellung als Abgrenzungskriterium Aussagekraft besitzt. Wenn also bei Eisenarmierungsarbeiten der gesamte vorgebogene Verlegestahl vom Werkbesteller stammt und von ihm auf die Baustelle angeliefert wird, der Werkunternehmer bei der Erbringung der Verlegeleistungen jedoch eigenes Werkzeug zu verwenden und die zur Verlegung notwendigen Abstandhalter sowie den Bindedraht beizustellen hat, so spricht dies für das Vorliegen eines "echten" Werkvertrages und gegen das Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG, somit gegen eine Arbeitskräfteüberlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090073.X02Im RIS seit
13.08.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009