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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Bewilligungswerber durch die Stellung eines Antrages selbst davon ausgeht, dass das von ihm eingereichte Projekt tatsächlich bewilligungspflichtig ist. Dies hat einzig und allein die Wasserrechtsbehörde anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070026.X05Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017