RS Vwgh 2002/5/23 99/07/0026

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Bewilligungswerber durch die Stellung eines Antrages selbst davon ausgeht, dass das von ihm eingereichte Projekt tatsächlich bewilligungspflichtig ist. Dies hat einzig und allein die Wasserrechtsbehörde anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070026.X05

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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