RS Vfgh 2003/12/11 B1578/01

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Beschlusses über die Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch eine Kostenentscheidung

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass ihre Behandlung mit B v 23.06.03 abgelehnt wurde, hatte die Beschwerde insofern Erfolg, als die darin geäußerten Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Regelungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen zur Prüfung und letztlich zur Aufhebung (ua) der im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmungen geführt hat (vgl G39/03, V56/03, E v 23.06.03).

Der B v 23.06.03 ist daher in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der beteiligten Partei nach §88 VfGG ein Kostenersatz zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • B 1578/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2003 B 1578/01

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1578.2001

Dokumentnummer

JFR_09968789_01B01578_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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