Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass dem im Grunde des § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 erlassenen Bescheid dingliche Bescheidwirkung im Sinne des § 119 leg. cit. zukommt. Daraus folgt, dass ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Eigentümerwechsel an der von der Kanalanschlusspflicht des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger im Eigentum derselben fortgesetzt und ein Bescheid auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen die Beschwerdeführerin (als nicht mehr an der Sache berechtigte Rechtsvorgängerin) erlassen werden durfte (Hinweis E 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht im Beschwerdefall aber nicht, weil der angefochtene Bescheid gegenüber dem (im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) im Hinblick auf die angeordnete dingliche Wirkung an der Sache nicht mehr legitimierten Beschwerdeführer nicht wirkt (Hinweis E 29. August 1995, Zl. 95/05/0115, und E 27. Oktober 1997, Zl. 96/10/0255).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051174.X01Im RIS seit
26.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009