RS Vwgh 2002/5/23 2001/05/1174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass dem im Grunde des § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 erlassenen Bescheid dingliche Bescheidwirkung im Sinne des § 119 leg. cit. zukommt. Daraus folgt, dass ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Eigentümerwechsel an der von der Kanalanschlusspflicht des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger im Eigentum derselben fortgesetzt und ein Bescheid auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen die Beschwerdeführerin (als nicht mehr an der Sache berechtigte Rechtsvorgängerin) erlassen werden durfte (Hinweis E 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht im Beschwerdefall aber nicht, weil der angefochtene Bescheid gegenüber dem (im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) im Hinblick auf die angeordnete dingliche Wirkung an der Sache nicht mehr legitimierten Beschwerdeführer nicht wirkt (Hinweis E 29. August 1995, Zl. 95/05/0115, und E 27. Oktober 1997, Zl. 96/10/0255).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051174.X01

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten