RS Vwgh 2002/5/23 2002/03/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0431 E 14. November 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Der Vorwurf des "Lenkens" iSd § 5 Abs 2 StVO schließt den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich. Durch die diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Behörde zweiter Instanz ist der Besch nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030041.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten