RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0187

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wurde nach dem unmissverständlichen Spruch eines Bescheides eines unabhängigen Verwaltungssenates nur das Verwaltungsstrafverfahren "in Bezug auf die Anlastung einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG" gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

eingestellt, so ist es der Behörde erster Instanz - ohne gegen

den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen - nicht verwehrt, wegen der Tat gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen und diesbezüglich auch ein Straferkenntnis zu erlassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090187.X02

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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