RS Vwgh 2002/5/23 2001/07/0109

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0214 E 13. April 2000 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen

(Hinweis E 1.3.1979, 1973/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070109.X02

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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