RS Vwgh 2002/5/23 99/07/0026

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine "Sache" iSd § 8 AVG ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Beh durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Beh vorweg zu prüfen. (Hier: Die Beh hat dies - gestützt auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - verneint. Da für das gegenständliche Projekt keine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen war, wurde der Bf auch nicht durch die von der Beh im Instanzenzug bestätigte Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in seinen Rechten verletzt.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitWasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070026.X03

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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