Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine "Sache" iSd § 8 AVG ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Beh durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Beh vorweg zu prüfen. (Hier: Die Beh hat dies - gestützt auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - verneint. Da für das gegenständliche Projekt keine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen war, wurde der Bf auch nicht durch die von der Beh im Instanzenzug bestätigte Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in seinen Rechten verletzt.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitWasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070026.X03Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017