RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0150

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §922;
AÜG §4 Abs1 Z3;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;

Rechtssatz

Die Kontrolle fertiger Arbeiten, die ein Subunternehmer durchgeführt hat, durch den Vorarbeiter des Auftraggebers ist für die Geltendmachung von Mängelrügen selbstverständlich. Eine derartige Kontrolle des Werkergebnisses ist kein Hinweis auf das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Z. 3 AÜG gemeinten "Dienst- und Fachaufsicht". Das Halten der "Nachschau" durch den Vorarbeiter bei auftretenden Problemen im Zuge der delegierten Arbeiten auf einer Baustelle nach Kontaktaufnahme mit dem Vorarbeiter käme allenfalls als Indiz für die Wahrnehmung einer über rein sachliche Anweisungen hinausgehenden, auf die persönliche Gestaltung der Leistung und die eigene Gestaltungsmöglichkeit bei der Erbringung der Leistung durch den Subunternehmer deutenden, Überwachung in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090150.X02

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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