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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Für die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Ablegung des Alkotestes gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung des Alkotests an und nicht auf Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens. Dies gilt auch im Falle des bloßen Verdachtes des Lenkens im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (Hinweis E 14.11.1997, 97/02/0431).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030041.X02Im RIS seit
14.08.2002