RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0204

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG 1923) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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