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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG 1923) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X02Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010