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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Eine Bestrafung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 AuslBG wegen Beschäftigung eines gemäß Art 6 oder 7 ARB Nr. 1/80 berechtigten türkischen Arbeitnehmers oder Familienangehörigen kommt ungeachtet des Umstandes, dass diese Ausnahme im Tatbestand dieser Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nicht in Betracht. Auch die Zitierung des § 4c AuslBG in § 28 Abs. 1 AuslBG ändert nichts an der Unmittelbarkeit der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz bzw. Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 für den türkischen Staatsangehörigen daraus ergebenden subjektiven Rechte, weil diese Bestimmungen sich - zumindest sinngemäß ausschließlich - auf Befreiungsscheine nach § 15 AuslBG beziehen und diese lediglich auf Antrag auszustellenden Befreiungsscheine auch an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft sind. Nur für diese ergibt sich auch die in § 15 Abs. 5 AuslBG vorgesehene Befristung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090212.X05Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011