RS Vfgh 2003/12/11 B1228/01

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §36, §37, §38

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes über eine damals noch minderjährige Prostituierte infolge einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines Drogendeliktes; keine Berücksichtigung der Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der bereits als Kleinkind aus dem ehemaligen Jugoslawien weggezogenen Beschwerdeführerin sowie Ignorierung des Parteienvorbringens hinsichtlich der Notwendigkeit von Krankenbehandlungen der an Hepatitis C erkrankten sowie HIV-positiven Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist zwar unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einreise nach Österreich im Alter von 6 Jahren nicht "von klein auf" im Sinne des §38 Abs1 Z4 FremdenG in Österreich aufhältig ist (vgl VwGH 02.03.99, Zl 98/18/0244; 30.11.99, Zl 99/18/0112, 13.03.01, Zl 2000/18/0124).

Die belangte Behörde hat jedoch in ihrer Interessenabwägung iSd §37 FremdenG 1997 insbesondere bei der Berücksichtigung der Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind aus ihrem Geburtsland weggezogen ist und laut ihrem Vorbringen keinerlei Bezugspunkt zu Serbien habe und auch die Sprache dieses Landes kaum spreche. Des Weiteren hat die belangte Behörde, obwohl die Beschwerdeführerin betont, dass sie an Hepatitis C erkrankt und auch HIV-positiv sei und die notwendigen Behandlungen dieser Krankheiten nur in Österreich möglich seien, dieses Vorbringen in ihrer Interessenabwägung vollkommen ignoriert und in keiner Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in Serbien wohl kaum in ein soziales Netz eingebunden sein dürfte und daher auch keine medizinische Versorgung erwarten kann (vgl auch VwGH 27.06.01, Zl 2000/18/0117; 19.05.00, Zl 98/21/0283).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1228.2001

Dokumentnummer

JFR_09968789_01B01228_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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