RS Vwgh 2002/5/23 2001/05/0920

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;

Rechtssatz

Weitere Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus, vielmehr beginnt die im § 73 Abs. 1 AVG bestimmte Frist von neuem zu laufen, wenn der ursprüngliche Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050920.X01

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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