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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Weitere Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus, vielmehr beginnt die im § 73 Abs. 1 AVG bestimmte Frist von neuem zu laufen, wenn der ursprüngliche Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050920.X01Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017