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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Der nunmehr 37-jährige Betroffene lebt in Innsbruck in einem Priesterseminar und geht dort seinem Studium nach. Gleichzeitig kann nicht außer Acht gelassen werden, dass er durch mehrere Jahre hindurch Gemeindevertreter in B war und nunmehr im Rahmen seiner Ausbildung pastorale Dienste in B versieht, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung wohnt. Somit besteht eine berufliche und familiäre Beziehung zu B. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher im vorliegenden Ausnahmefall zu der Ansicht gelangt, dass die Annahme des Bundesministers für Inneres, der Betroffene verfüge über zwei Mittelpunkte der Lebensbeziehungen, gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050217.X01Im RIS seit
08.07.2002