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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §7e Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0128 2001/07/0129 2001/07/0130 2001/07/0131Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zu § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 (GP XIV RV 744, S. 42) geht hervor, dass neben den dort aufgezählten fünf Interessensvertretungen auch der alle Belange des Verbraucherschutzes abdeckende Verein für Konsumenteninformation bestrebt sein könnte, eine Unterlassungsklage zu erheben und es daher an sachlichen Gründen fehlt, diese Vereinigung von der Klagsbefugnis auszuschließen. Der Gesetzgeber maß hier bei einer dem § 7e Abs. 3 AWG 1990 idF 1996/434 vergleichbaren Formulierung dem Wort "und" eine rein aufzählende Bedeutung zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070127.X04Im RIS seit
22.07.2002