RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0204

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Wirtschaftliche Gesichtspunkte können im Verfahren gemäß § 5 DMSG 1923 vorgebracht werden (Hinweis E 20. 11. 2001, 2001/09/0072). Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 DMSG 1923 schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 und § 2) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG 1923 für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (Hinweis VfGH E 01. 10. 1986, VfSlg. 11019/1986; vgl. aber auch den AB zur Novelle 1978, 795 BlgNR. 14. GP zu § 5 Abs. 1, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (Hinweis E 19. 05. 1993, 93/09/0066 mwN, Ausführungen im genannten Umfang auch nach der Nov. BGBl. I Nr. 170/1999 weiter gültig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X03

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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