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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Nur für Befreiungsscheine nach § 15 AuslBG, nicht aber für solche nach § 4c AuslBG, ergibt sich die in § 15 Abs. 5 AuslBG vorgesehene Befristung. Eine Befristung der Gültigkeit eines auf § 4c AuslBG gestützten Befreiungsscheines, wie sie in dem dem beschwerdegegenständlichen türkischen Staatsangehörigen ausgestellten enthalten ist, ist anders als im Falle von Befreiungsscheinen nach § 15 AuslBG, für die in § 15 Abs. 5 leg. cit. eine solche ausdrücklich vorgesehen ist, infolge der Unmittelbarkeit des sich aus dem ARB Nr. 1/80 ergebenden Rechtsanspruchs bei Vorliegen der Voraussetzungen nur dann unzulässig, wenn die zeitliche Kongruenz nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090212.X06Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011