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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren betreffend Dienstbeschädigung und Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz ist keinerlei Bestreitung des Sachverständigengutachtens erfolgt. Daher war die belangte Behörde auch nicht gehalten Ergänzungsgutachten einzuholen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise aufzeigt, dass der belangten Behörde das im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstattete Gutachten vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen wäre.
Schlagworte
Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090183.X01Im RIS seit
13.08.2002