RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0183

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
HVG §2;
HVG §21;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren betreffend Dienstbeschädigung und Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz ist keinerlei Bestreitung des Sachverständigengutachtens erfolgt. Daher war die belangte Behörde auch nicht gehalten Ergänzungsgutachten einzuholen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise aufzeigt, dass der belangten Behörde das im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstattete Gutachten vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen wäre.

Schlagworte

Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090183.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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