RS Vwgh 2002/5/23 2001/03/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/03/0418

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (Hinweis E 26.5.1993, 92/03/0125, mwH). Hier:

Einfahren in Kreisverkehr ohne Beachtung eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers. Auch wenn der Sachverständige im Gutachten - und die sich darauf stützende Behörde - zum Ergebnis kommen, dass vom Beschwerdeführer weder das Anstoßgeräusch noch die Erschütterung wahrnehmbar waren, kann daraus nicht geschlossen werden, dass "es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich war zu erkennen, dass er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist", stellen doch Anstoßgeräusch und - erschütterung nur eine Möglichkeit dar, Kenntnis vom Verkehrsunfall zu erlangen (weitere Begründung im E).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenMeldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030417.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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