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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war auf Grund der den Beschwerdeführern offen stehenden Anfechtungsmöglichkeit des Baubewilligungsbescheides vom 17. Mai 1973 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OÖ BauO 1994 dieses Verfahren noch anhängig im Sinne des § 58 dieses Gesetzes (Hinweis E 2. September 1998, Zl. 97/05/0157). Dieses Verfahren ist nach den damals angewendeten Rechtsvorschriften weiterzuführen. § 33 OÖ BauO 1994 kann daher auf dieses Verfahren nicht angewendet werden. Die Jahresfrist des § 33 Abs. 4 OÖ BauO 1994 konnte nur in den Fällen zu laufen beginnen, in denen diese Bauordnung zur Anwendung gelangte (Hinweis E 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0259). Auf die gegenüber den anderen Parteien des Verfahrens eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides kommt es im Anwendungsbereich der OÖ BauO 1875 und der OÖ BauO 1976 nicht an.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar übergangenerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X04Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014