RS Vwgh 2002/5/23 2002/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauO OÖ 1875 §6;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33 Abs4;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauO OÖ 1994 §60 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war auf Grund der den Beschwerdeführern offen stehenden Anfechtungsmöglichkeit des Baubewilligungsbescheides vom 17. Mai 1973 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OÖ BauO 1994 dieses Verfahren noch anhängig im Sinne des § 58 dieses Gesetzes (Hinweis E 2. September 1998, Zl. 97/05/0157). Dieses Verfahren ist nach den damals angewendeten Rechtsvorschriften weiterzuführen. § 33 OÖ BauO 1994 kann daher auf dieses Verfahren nicht angewendet werden. Die Jahresfrist des § 33 Abs. 4 OÖ BauO 1994 konnte nur in den Fällen zu laufen beginnen, in denen diese Bauordnung zur Anwendung gelangte (Hinweis E 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0259). Auf die gegenüber den anderen Parteien des Verfahrens eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides kommt es im Anwendungsbereich der OÖ BauO 1875 und der OÖ BauO 1976 nicht an.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar übergangenerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050025.X04

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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