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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die "Entlassung" eines Verpflichteten (hier: eines Masseverwalters einer GesmbH) aus dem Kreis von mehreren Verpflichteten eines wasserpolizeilichen Auftrages stellt keine gegenüber einem weiteren Verpflichteten (hier: dem Liquidator der GesmbH) ausgeübte unmittelbare behördliche Befehls- oder Zwangsgewalt dar. Wurden aber gegenüber dem Verpflichteten keine Befehls- oder Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht, so lag auch keine bekämpfbare faktische Amtshandlung vor. (Die Zurückweisung der an die Behörde gerichteten Beschwerde des Bf erfolgte somit zu Recht.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070063.X01Im RIS seit
22.07.2002