RS Vwgh 2002/5/23 2002/07/0037

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wird von demjenigen, der eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht(Hinweis E 28. Juli 1994, 92/07/0085). Einer solchen Prüfung bedarf es nur dann, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach § 138 WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen wäre. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hingegen geht es um die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung hat die Behörde von den Angaben des Bewilligungswerbers derart auszugehen, dass Sachbehauptungen des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu nehmen sind.(Hier: Die Auffassung der Bewilligungswerber, dass allein deswegen, weil der von ihnen behauptete Privatrechtstitel vom Mitbeteiligten bestritten werde, ihre Anlage einer Bewilligung zugänglich sei, ist daher unzutreffend.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070037.X02

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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