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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Rechtssatz
Der Umstand, dass im Bescheid die "Liegenschaftseigentümer der EZ 3359 und der EZ 3360" als Bescheidadressaten genannt wurden und in der Zustellverfügung nur die Zustellung des Bescheides an den einschreitenden Rechtsvertreter, welcher im Spruch dieses Bescheides "als Vertreter der Liegenschaftseigentümer" benannt ist, verfügt wurde, bedingt, dass der erstinstanzliche Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an die in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet wurde (Hinweis E 26.4.1994, 94/05/0075, Slg. Nr. 14.048/A). Da die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft (jedenfalls in den Fällen, in denen wie im Beschwerdefall keine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründet worden ist) aber weder eine physische noch eine juristische Person ist, könnte auch dieser gegenüber mangels hinreichender Individualisierung der in Frage kommenden Bescheidadressaten der Bescheid nicht erlassen werden (Hinweis B 10.3.1992, 92/07/0047, sowie E 19.12.1996, 95/06/0177).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051170.X01Im RIS seit
14.08.2002