RS Vwgh 2002/5/23 2001/05/1170

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Bescheid die "Liegenschaftseigentümer der EZ 3359 und der EZ 3360" als Bescheidadressaten genannt wurden und in der Zustellverfügung nur die Zustellung des Bescheides an den einschreitenden Rechtsvertreter, welcher im Spruch dieses Bescheides "als Vertreter der Liegenschaftseigentümer" benannt ist, verfügt wurde, bedingt, dass der erstinstanzliche Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an die in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet wurde (Hinweis E 26.4.1994, 94/05/0075, Slg. Nr. 14.048/A). Da die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft (jedenfalls in den Fällen, in denen wie im Beschwerdefall keine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründet worden ist) aber weder eine physische noch eine juristische Person ist, könnte auch dieser gegenüber mangels hinreichender Individualisierung der in Frage kommenden Bescheidadressaten der Bescheid nicht erlassen werden (Hinweis B 10.3.1992, 92/07/0047, sowie E 19.12.1996, 95/06/0177).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051170.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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